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OLG Hamm, 04.05.1995 - 23 W 108/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 15.04.2008 - X ZB 12/06
Anwaltsgebühren bei einem inhaltsgleichen, gegen mehrere Beklagte gerichteten …
2006, 134; JurBüro 1993, 671; OLG Frankfurt a.M. JurBüro 2002, 139; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825; OLG Zweibrücken AnwBl 2000, 695; Hanseatisches OLG JurBüro 1998, 541, 542; JurBüro 1989, 64, 65 mit zustimmender Anmerkung von Mümmler; OLG Stuttgart JurBüro 1998, 302, 303; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 544, 545; OLG Karlsruhe JurBüro 1992, 239; OLG Hamm JurBüro 1996, 312, 313; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 9. Aufl., 14. Kap. Rdn. 29 f.; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 8 UWG Rdn. 2.30; Ahrens/Jestaedt, Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., 21. Kap. Rdn. 37; Köhler, AcP 1990 (1990), 496, 529 f.; Ullmann, jurisPK-UWG/Seichter, § 8 Rdn. 71; Palandt/Grüneberg, 67. Aufl., Überblick vor § 420 Rdn. 11; Erman/Ehmann, 11. Aufl., § 421 Rdn. 83; Staudinger/Noack, Neubearb. - AG Hamburg, 08.04.2008 - 36a C 233/07
Rechtsanwaltsgebühren: Dieselbe Angelegenheit bei persönlichkeitsrechtlichen …
b) Entsprechend der hier vertretenen Auffassung ist bereits entschieden worden, dass es sich bei der Geltendmachung mehrerer Unterlassungsansprüche mehrerer Kläger in einem Rechtsstreit gegen einen Beklagten zunächst um dieselbe Angelegenheit handelt mit der Folge, dass die Gebühren nach den zusammengerechneten Werten der einzelnen Unterlassungsansprüche ohne Erhöhungsgebühr für die Mehrvertretung zu berechnen sind (OLG Hamm, JurBüro 1996, 312). - AG Hamburg, 08.04.2008 - 36 A C 233/07
Rechtliche Ausgestaltung des Anspruchs auf Erstattung von Anwaltskosten für …
Entsprechend der hier vertretenen Auffassung ist bereits entschieden worden, dass es sich bei der Geltendmachung mehrerer Unterlassungsansprüche mehrerer Kläger in einem Rechtsstreit gegen einen Beklagten zunächst um dieselbe Angelegenheit handelt mit der Folge, dass die Gebühren nach den zusammengerechneten Werten der einzelnen Unterlassungsansprüche ohne Erhöhungsgebühr für die Mehrvertretung zu berechnen sind (OLG Hamm, JurBüro 1996, 312).